Habilitation

Postdocs

Die Postdoc-Phase, z.B. mit einer Habilitation, ist der nächste Schritt nach der Promotion und damit der nächste Schritt in Ihrer wissenschaftlichen Karriere.

Habilitation am Fachbereich Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften

Die Habilitation ist ein Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Sie wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von den zuständigen Fachbereichen zuerkannt.

Habilitationsverfahren

Zuständig und damit habilitationsführend ist derjenige Fachbereich, in dem das Fachgebiet, dem das Thema der Habilitationsschrift zuzuordnen ist, von einer Professorin oder einem Professor vertreten wird. Prüfungsorgan des Fachbereichs ist gemäß der Habilitationsordnung der Technischen Universität Darmstadt (wird in neuem Tab geöffnet), die Habilitationskommission.

1. Habilitationsgesuch

Die Bewerber:innen haben ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Habilitation mit dem Titel der Habilitationsschrift an die/den Dekan:in zu richten. Es ist anzugeben, für welches Fach die Habilitation angestrebt wird.

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Übersicht des Lebens- und Bildungsganges
  • Zeugnisse bestandener akademischer und staatlicher Prüfungen (Promotionsurkunde und Urkunde zum Magister- oder Master- bzw. Staatsexamen-Abschluss)
  • Unterlagen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre
  • Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen (möglichst mit Belegexemplaren)
  • Habilitationsschrift in sechs Ausfertigungen
  • Schriftliche Erklärung, dass die Habilitationsschrift – abgesehen von in ihr ausdrücklich genannten Hilfen – selbstständig verfasst worden ist
  • Schriftliche Erklärung über ggf. frühere gescheiterte Habilitationsverfahren, mit genauen Angaben
  • Vorschlag mit drei Themen für den Habilitationsvortrag mit kurzer inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Themas

2. Zulassung zur Habilitation

Das Habilitationsverfahren wird durch die Zulassung des Habilitationsgesuches eröffnet. Nach dem Eingang des Gesuches und der Unterlagen entscheidet die Habilitationskommission über die Zulassung der Bewerber:innen.

3. Gutachten

Die Referent:innen erstatten über die Habilitationsschrift ein Gutachten. In dem Gutachten soll insbesondere dargelegt werden, ob die Habilitand:innen einen wesentlichen Beitrag zur Forschung in ihrem Fach geleistet haben und fähig sind gewonnene Erkenntnisse sachlich und überzeugend darzustellen. Das Gutachten über die Habilitationsschrift wird auch unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gesamtwerkes erstellt. Als Ergebnis wird die Annahme oder Ablehnung der Arbeit empfohlen.

4. Habilitationsvortrag und wissenschaftliches Gespräch

Nach der Annahme der Habilitationsschrift wählt die Habilitationskommission aus den eingereichten Themenvorschlägen ein Thema für den Habilitationsvortrag aus. Der Habilitationsvortrag soll auf etwa 45 Minuten bemessen werden. An den Vortrag schließt sich das wissenschaftliche Gespräch an.

Im Anschluss an den Habilitationsvortrag und das wissenschaftliche Gespräch entscheidet die Habilitationskommission in nichtöffentlicher Sitzung über das Ergebnis der Habilitationsleistungen. Dabei wird zugleich entschieden, für welches Fach/welche Fächer die Habilitation erfolgt (Lehrbefähigung).

5. Vollzug der Habilitation

Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde ist die Habilitation vollzogen.

6. Privatdozentur

Auf Antrag der/des Habilitierten beschließt der Fachbereichsrat die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Privatdozent:in“. Die Verleihung wird mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam.

Privatdozent:innen haben das Recht zu lehren (Lehrbefugnis). Sie sind verpflichtet, in der Regel in jedem Semester mindestens eine Lehrveranstaltung durchzuführen.

Bei Fragen wenden Sie sich ans .